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Aktuelles

Arbeitsmedizinische Untersuchungen, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung: Was muss der Unternehmer wissen?

Von Forstunternehmern mit mehr als einem Mitarbeiter werden beim DFSZ Audit Nachweise über eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung des Betriebes und ggf. Nachweise über arbeitsmedizinische Untersuchungen der Mitarbeiter eingefordert.

Grundlage für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist das Arbeitssicher-heitsgesetz und die DGUV Vorschrift 1, wonach ein Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt für sein Unternehmen zu bestellen hat. Das gilt auch für nicht zertifizierte Betriebe. Die SVLFG bietet für Unternehmen mit max. 20 Mitarbeitern ein alternatives Betreuungsmodell an, das sog. LUV Modell. Unternehmer, die am LUV Modell teilnehmen, sind von der Pflicht zur Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt befreit.

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Eignung des Mitarbeiters festzustellen, z.B. durch Qualifikationen oder durch eine Eignungsuntersuchung. Wird dem Arbeitgeber hier eine Pflichtverletzung nachgewiesen, kann ihn die Unfall- oder Haftpflichtversicherung bei Personen- und Sachschäden durch Mitarbeiter in die Haftung nehmen. Ein Arbeitgeber sollte auch deswegen immer schriftliche Nachweise über Qualifikation oder Berufserfahrung seiner Angestellten einfordern.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind nicht für jeden Mitarbeiter notwendig, sondern abhängig von der Tätigkeit. Für gefährliche Forstarbeiten wie z.B. die motormanuelle Holzernte und Seilrückung wird die Untersuchung laut SVLFG zur Pflicht. Eignungsuntersuchungen sollten grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Für die Holzernte wird von der SVLFG hier die sog. G 25 Untersuchung (Fahr- und Steuertätigkeiten) und bei Baumarbeiten zusätzlich die sog. G 41 (Höhentauglichkeit) eingefordert. Diese Untersuchungen müssen von einem Arbeitsmediziner durchgeführt werden.

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