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Aktuelles

DFSZ-Anforderungen/Ersthelfernachweise/Hydraulikölprobe

Ursprung der DFSZ-Anforderungen

Bei einem DFSZ-Audit werden zahlreiche Nachweise überprüft. Die Anforderungen orientieren sich hier hauptsächlich an gesetzlichen Vorschriften/BG-Vorgaben sowie an den Vorgaben der Waldflächenzertifizierer (PEFC/FSC), wenn diese über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Ein Beispiel für gesetzliche Vorgaben ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Betriebe mit Mitarbeitern. Dies ist im Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben. Ein Verstoß dagegen kann bei einem Haftungsstreitfall zu großem finanziellen Schaden beim betreffenden Unternehmer sorgen. Das trifft im Falle eines Unfalls auch bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung oder Sicherheitsunterweisung zu.

Manchmal mag der Unmut groß sein, wenn „nur ein Stück Papier“ wie die Gefährdungsbeurteilung beim Audit als Abweichung aufgenommen wird. Im Falle eines Unfalls ist dieses „einfache Stück Papier“ sehr wichtig, dass es korrekt vorliegt.

Ein weiteres Beispiel dafür sind die wiederkehrenden Fristen bei Maschinenprüfungen (z.B. Kran-/Windenprüfung). Hier schreibt die DGUV klar vor, dass diese Prüfung „…bei Bedarf, jedoch spätestens 12 Monate nach der ersten Benutzung oder letzten Prüfung…“ durch eine sachkundige Person erfolgen muss.

Wieso muss ein „Einmannbetrieb“ auch einen Ersthelfernachweis vorlegen?

Gelegentlich bekommen wir bei unseren Audits die Frage gestellt, wieso ein Einmannbetrieb auch einen Ersthelfernachweis beim DFSZ-Audit vorlegen muss. „Ich sitz doch nur auf meiner Maschine, da passiert mir nichts“ hört man dann oft. Ein Ersthelferkurs ist aber in erster Linie dazu gedacht, anderen zu helfen, wenn etwas passiert. Da man in der Forstwirtschaft des öfteren mit anderen Menschen auf der Fläche zusammen arbeitet oder (trotz ausreichender Absperrung) plötzlich Passanten im Hieb auftauchen können, ist es wichtig, dass man Anderen korrekt erste Hilfe leisten kann.

Hydraulikölprobe

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Ölproben gezogen werden können. Der Hintergrund kann ein Hinweise auf Verstöße gegen die Nutzung von schnell abbaubaren Hydraulikflüssigkeinen (Kurz Biohydrauliköl) sein oder dass eine allgemeine Stichprobe vorliegt. Die Auditoren wissen den Grund nicht warum eine Ölprobe gezogen werden soll. Wenn die Ölprobe zeigt, dass es sich um Biohydrauliköl handelt, entstehen für Sie keine Kosten.

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